Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Urteil vom 2. April 2019 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterin S. Rohner Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser, C. Wild Obergerichtsschreiberin M. Epprecht Verfahren
Sachverhalt
A. Übersicht
B___ wird vorgeworfen, am 30. Mai 2017, 14:14 Uhr, in Wald AR, Wäldlerstrasse,
Fahrtrichtung Heiden, den Personenwagen Mini Cooper mit dem Kontrollschild AR
XXXXX mit einer Geschwindigkeit von 81 km/h gelenkt und damit die innerorts zulässige
Höchstgeschwindigkeit um rechtlich relevante 28 km/h überschritten zu haben.
B. Prozessgeschichte
Am 22. Juni 2017 fand eine Einvernahme von B___ durch die Kantonspolizei Appenzell
Ausserrhoden statt (act. B 3/3). Mit Strafbefehl vom 22. August 2017 wurde B___ wegen
grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu je CHF 1‘200.00, unter der Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer
Busse von CHF 7‘200.00 (die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen
beträgt 72 Tage) verurteilt (act. B 3/7). B___ liess mit Schreiben seines Verteidigers vom
30. August 2017 rechtzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl vom 22. August 2017
erheben (act. B 3/8). Am 6. Dezember 2017 überwies die Staatsanwaltschaft das
Verfahren zur Beurteilung an das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden (act. B 3/20).
Die Vorladung zur Hauptverhandlung wurde am 15. Dezember 2017 versandt (act. B
3/21). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 liess B___ beantragen, die genauen
Umstände der Um- und Neusignalisation erheben zu lassen (act. B 3/22A). Am 3. Januar
2018 reichte B___ das Formular "Erklärung über die finanziellen Verhältnisse" beim
Kantonsgericht ein (act. B 3/23). Die Hauptverhandlung fand am 12. Februar 2018 statt.
Das Urteil wurde B___ im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet und
begründet (act. B 3/24). Das Dispositiv wurde am 15. Februar 2018 versandt (act. B 3/29).
Die Staatsanwaltschaft meldete am 19. Februar 2018 rechtzeitig die Berufung an (act. B
3/31).
C. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 12. Februar 2018 (SE3 17 10)
wurde B___ der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1
i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen. Er wurde zu einer
Busse von CHF 5‘000.00 verurteilt, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von 5 Tagen. Die Verfahrenskosten von total CHF 1‘000.00 wurden B___
auferlegt.
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Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung wird verzichtet und auf die entsprechenden
Erwägungen verwiesen.
D. Schriftenwechsel
a) Gegen das Urteil vom 12. Februar 2018, dessen Zustellung an die
Staatsanwaltschaft in begründeter Ausfertigung am 1. März 2018 erfolgt war (act. B
2), reichte diese mit Eingabe vom 16. März 2018 fristgemäss die
Berufungserklärung ein (act. B 1).
b) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 26. März 2018 wurde dem
Berufungsbeklagten Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten
Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen,
wovon dieser keinen Gebrauch machte (act. B 4).
c) Mit Schreiben der Verfahrensleitung vom 3. Mai 2018 wurde die schriftliche
Durchführung des Berufungsverfahrens angezeigt (act. B 5). Der Einzelrichter des
Kantonsgerichts verzichtete am 7. Juni 2018 auf eine Stellungnahme zur
Berufungserklärung (act. B 9). Mit Eingabe vom 18. Juli 2018 nahm der
Berufungsbeklagte zur Berufungserklärung Stellung (act. B 12). Am 3. Dezember
2018 fragte der Vorsitzende beim Tiefbauamt Appenzell Ausserrhoden, Abteilung
Strassen- und Brückenbau nach, wann das oder die Signale „Ende der
Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ (Nr. 2.53.1 gemäss Signalisationsverordnung,
SSV, SR 741.21) Ende des beidseitig überbauten Bereichs in Wald Richtung
Heiden, d.h. beim Beginn der 2016/2017 neu gebauten Strecke der Kantonsstrasse,
ca. auf der Höhe der sich jetzt dort befindlichen Pforte, entfernt worden sei
beziehungsweise seien (act. B 18). Die Antwort des Tiefbauamts Appenzell
Ausserrhoden ging am 17. Dezember 2018 ein (act. B 19 und act. B 20). Mit
Schreiben des Vorsitzenden vom 17. Dezember 2018 wurde den Parteien
angezeigt, dass sich das Gericht mit der Frage des Zeitpunktes der
Umsignalisierung und damit auch mit Sachverhaltsfragen befassen werde und
daher neu gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO an der Durchführung
eines schriftlichen Verfahrens festhalte (act. B 21). Die Staatsanwaltschaft erklärte
sich ausdrücklich mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden, der
Berufungsbeklagte stillschweigend (act. B. 22). Am 23. Januar 2019 nahm der
Berufungsbeklagte zur Auskunft des Tiefbauamtes Stellung (act. B 25).
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Auf die entsprechenden Ausführungen und Angaben in den in lit. a - c vorstehend
angeführten Schriftstücken wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
E. Urteil des Obergerichts
Die Beratung vor dem Obergericht wurde am 2. April 2019 durchgeführt (act. B 28 und
act. B 31). Das Urteilsdispositiv wurde am 4. April 2019 an die Parteien versandt (act. B
31).
Erwägungen des Gerichts
1. Formelles
1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit
Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur örtlichen und sachlichen
Zuständigkeit kann verwiesen werden (act. B 2/3).
Bezüglich der sachlichen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf Art. 26 und Art. 27 des
Justizgesetzes vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG
ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen
Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere
beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmerechts).
1.2 Eintreten
Die Berufung ist frist- und formgerecht erhoben und begründet worden; es ist darauf
einzutreten (Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 382, Art. 398 Abs. 3, Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 der
Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312.0]).
2. Materielles
2.1 Sachverhalt
Wie bereits die Vorinstanz in ihren Erwägungen festhielt, ist unbestritten, dass der
Berufungsbeklagte mit dem Personenwagen Mini Cooper mit dem Kontrollschild
AR XXXXX am 30. Mai 2017 in Wald, in Fahrtrichtung Heiden, mit einer Geschwindigkeit
von 81 km/h statt der dort erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gemessen wurde
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und damit nach Abzug der Sicherheitsmarge um 28 km/h zu schnell unterwegs war (act. B
2/6).
2.1.1
In der Berufungserklärung vom 16. März 2018 erklärte die Staatsanwaltschaft, die
Signalisation „Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ sei korrekt angebracht worden, da
jenes Signal gemäss Art. 107 Abs. 3 der Signalisationsverordnung vom 5. September
1979 (SSV, SR 741.21) weder verfügt noch veröffentlicht werden müsse. Daher habe die
Signalisation „Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ ohne Verfügung oder Publikation vom
alten Standort aus in Richtung Heiden verschoben werden dürfen. Dadurch könne auch
der Bereich der Gültigkeit dieser Signalisation ohne Verfügung oder Publikation
ausgedehnt werden. Aber selbst wenn die Signalisation „Höchstgeschwindigkeit 50
generell“ einen formellen Fehler aufweisen würde, hätte sie dennoch Gültigkeit. Die
Signalisation ausgangs Wald sei am 4. November 2016 vom alten an den neuen,
aktuellen Standort verschoben worden.
Der Berufungsbeklagte liess hierzu seinen Verteidiger ausführen, die Umsignalisation sei
im Herbst 2016 erfolgt. Im Bereich der Kontrollstelle habe seit Jahren eine zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts bestanden, indem ausgangs Wald in
Fahrtrichtung Heiden der innerorts geltende 50-er Bereich durch das Signal „Ende der
Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ aufgehoben worden sei. Bei der Neusignalisation,
welche hätte verfügt und publiziert werden müssen, sei weder ein Signal
„Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ gesetzt noch verschoben worden. Vielmehr sei ein
Signal „Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ entfernt und dafür eine neues Signal
„Höchstgeschwindigkeit 60“ und „Ende der Höchstgeschwindigkeit 60“ aufgestellt worden.
Im fraglichen Bereich sei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht
rechtskräftig erlassen worden. Am Kontrollmesstag habe objektiv eine widersprüchliche
Signalisation bestanden beziehungsweise objektiv sei eine Fehlsignalisation festzustellen
gewesen. Es sei rein objektiv aufgrund der Signalisation nicht klar gewesen, ob im
Bereich zwischen Ortsausgang Wald, in Fahrtrichtung Heiden, bis zur Tafel
„Höchstgeschwindigkeit 60“ 50 km/h oder 80 km/h gegolten habe. Diese unklare Situation
dürfe nicht den Automobilisten treffen, da eine unklare oder nicht formell korrekt verfügte
Geschwindigkeitsbeschränkung nicht zu einer Verurteilung führen dürfe.
2.1.2
Anfang des Dorfes Wald, in Fahrtrichtung Heiden, steht das Signal
„Höchstgeschwindigkeit 50 generell“. Am Ende des Dorfes Wald, in Fahrtrichtung Heiden,
in der beidseits der Kantonsstrasse bebauten Zone stand bis zum Herbst 2016 das Signal
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„Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ und auf dessen Rückseite, in Fahrtrichtung
Trogen, das Signal „Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ (act. B 20/2). Die
Geschwindigkeitskontrolle erfolgte in Fahrtrichtung Heiden nach dem Standort des
erwähnten – im Herbst 2016 entfernten – Signals und damit in der früheren 80-er Zone. In
jenem Bereich ist, wie sich aus den Karten sowie den Fotografien ergibt (act. B 3/25,
act. B 20/2, act. B 20/3, act. B 20/4 und act. B 20/6), die linke Seite der Strasse in
Fahrtrichtung Heiden durchgehend bebaut. Die rechte Strassenseite ist nicht bebaut.
Nicht relevant für den vorliegenden Fall und daher ausser Acht zu lassen ist die Tatsache
der Anbringung der neuen Signale „Höchstgeschwindigkeit 60“ und „Ende der
Höchstgeschwindigkeit 60“. Massgebend und erstellt ist, dass das Signal „Ende der
Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ – und auf der Rückseite, in Fahrtrichtung Trogen, das
Signal „Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ – im Oktober 2016 entfernt wurde (act. B
20/4). An jener Stelle, wo der Beschuldigte geblitzt wurde, galt somit aufgrund der
Signalisation eindeutig eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und er fuhr an jenem
30. Mai 2017 rechtlich relevante 28 km/h zu schnell.
2.1.3
Zur vom Berufungsbeklagten aufgeworfenen Frage der Rechtmässigkeit der
Signalisationsänderung ist zunächst festzuhalten, dass Verbots- und Gebotssignale
grundsätzlich nur verpflichten, wenn sie vorschriftsgemäss angebracht und klar
wahrnehmbar sind (BGE 127 IV 229 E. 2c/aa). Jedoch sind, da Signale und Markierungen
sich an eine Vielzahl von Strassenbenutzern richten und sich diese auf die
Verkehrszeichen verlassen müssen können, auch nicht gesetzeskonforme
Geschwindigkeitsbeschränkungen in der Regel zu beachten, zumal eine allfällige
Rechtswidrigkeit eines Zeichens meist nicht erkennbar ist (Urteil des Bundesgerichts
6B_95/2017 vom 22. Mai 2017 E. 1.4.2 mit Hinweis auf BGE 128 IV 184 E. 4.2 und Urteil
des Bundesgerichts 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 2.3.2).
Nach Art. 4a Abs. 2 Satz 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV,
SR 741.11) gilt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a) im
ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal
„Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ (2.30.1) und endet beim Signal „Ende der
Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ (2.53.1). Angebrachte Signale sind demnach gemäss
Art. 4a VRV so lange zu beachten, bis sie entweder aufgehoben werden oder durch ein
anderes Signal abgelöst werden. Insofern kann vorliegend offen bleiben, ob die im
Oktober 2016 in Fahrtrichtung Heiden vorgenommene Entfernung des Signals „Ende der
Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ rechtmässig – im Sinne, ob dies hätte publiziert oder
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verfügt werden müssen – geschah. So oder so hatte das bereits erwähnte, Anfang des
Dorfes Wald stehende Signal „Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ weiterhin Bestand.
Entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten bestand am Kontrolltag weder eine
objektiv widersprüchliche Signalisation noch objektiv eine Fehlsignalisation noch eine
unklare Situation. Vielmehr hat der Berufungsbeklagte schlichtwegs die
Signalisationsänderung beziehungsweise die Entfernung des Signals „Ende der
Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ übersehen und ging fälschlicherweise nach wie vor
davon aus, dass nach dem Dorfkern weiterhin Tempo 80 gilt (vgl. act. B3/3).
2.2 Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG)
2.2.1 Objektiver Tatbestand
Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit
anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird nach Art. 90 Abs. 2 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer
schweren Widerhandlung beziehungsweise einer groben Verkehrsregelverletzung voraus,
dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte
abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten
Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung
einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG,
wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer
Verletzung naheliegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen).
Zu den Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 SVG zählen grundsätzlich die im III. Teil des
Gesetzes (Art. 26 - 57 SVG) enthaltenen Bestimmungen und die gestützt darauf
beziehungsweise Art. 57 SVG erlassenen bundesrätlichen Vollziehungsvorschriften
(PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und
Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 6 zu Art. 90 SVG). Nach Art. 32 Abs. 2 SVG
beschränkt der Bundesrat die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen. In
Ortschaften beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit unter günstigen Strassen-,
Verkehrs- und Sichtverhältnissen gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV 50 km/h und
ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrasse und Autobahnen, 80 km/h
(Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV).
Für Überschreitungen der signalisierten oder allgemeinen Höchstgeschwindigkeit hat das
Bundesgericht eine schematische Rechtsprechung entwickelt. Demnach begeht
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https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-142-IV-93
ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung, wer die
zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschreitet (BGE 132
II 234 E. 3.1; BGE 123 II 106 E. 2.c; BGE 123 II 37 E. 1c je mit Hinweisen; vgl. auch
PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., N. 71 zu Art. 90 SVG).
Der Beschuldigte überschritt am 30. Mai 2017 um 14:14 Uhr auf der Wäldlerstrasse in
Wald, in Fahrtrichtung Heiden, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um
rechtlich relevante 28 km/h. Demnach liegt offensichtlich ein Verstoss gegen Art. 32
Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV vor. In Anbetracht der Tatsache, dass der
Berufungsbeklagte die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h – und damit
erheblich – überschritt, liegt im Sinne der zuvor ausgeführten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG
vor, zumal auch eine erhöhte abstrakte Gefährdung bejaht werden kann.
2.2.2
Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das
Gericht nach Art. 13 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
1937 (StGB, SR 311.0) die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich
der Täter vorgestellt hat. Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht
vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige
Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB).
Der Berufungsbeklagte macht geltend, er sei davon ausgegangen, dass an der
betreffenden Stelle noch immer die Höchstgeschwindigkeit 80 gegolten habe. Damit
behauptet er einen Irrtum über die Existenz des Signals „Ende der Höchstgeschwindigkeit
50 generell“. Diese Tafel befand sich am Kontrolltag nicht mehr dort, wo der
Berufungsbeklagte meinte, dass sie stehe – und wo sie früher auch tatsächlich gestanden
hat. Dieser Irrtum des Berufungsbeklagten wäre aber vermeidbar gewesen, wenn er die
von ihm als Fahrzeuglenker zu erwartende notwendige Aufmerksamkeit aufgewendet
hätte. Dann hätte er realisiert, dass das Signal „Ende der Höchstgeschwindigkeit 50
generell“ nicht mehr am früheren Ort stand. Infolge der Vermeidbarkeit des behaupteten
Irrtums ist der Berufungsbeklagte wegen fahrlässiger Begehung strafbar (Art. 13 Abs. 2
StGB).
2.2.3
Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst
wie schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, mithin ein schweres Verschulden,
bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen;
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PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., N. 68 zu Art. 90 SVG). Diese ist zu bejahen, wenn der
Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist.
Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht erst in Betracht gezogen, also unbewusst
fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn der
Täter ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart. Dieses
kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder
Interessen bestehen. Je schwerer dabei die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto
eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen
Gegenindizien vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_361/2011 vom 5. September 2011
E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.1; PHILIPPE
WEISSENBERGER, a.a.O., N. 68 ff. zu Art. 90 SVG).
Der Berufungsbeklagte bestreitet ein rücksichtloses Verhalten und das Bewusstsein einer
hohen Gefahr der verkehrswidrigen Fahrweise. Das Übersehen des Signals sei ihm nicht
vorwerfbar, da aufgrund des Umbaus der Kantonsstrasse und den damit verbundenen
temporären Signalisationen in jenem Bereich die Hauptsignalisation in den Hintergrund
getreten sei. Er befahre die Strecke regelmässig und man könne ihm keinen Vorwurf
machen, dass er die Entfernung des Signals übersehen habe. Im Übrigen handle es sich
höchstens um eine geringfügige Regelverletzung.
Entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten ist keinesfalls von einer geringfügigen
Regelverletzung auszugehen. Indem der Berufungsbeklagte das Fehlen des Signals
„Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ nicht bemerkte, verstiess er als
Verkehrsteilnehmer gegen eine elementare Sorgfaltspflicht. Verkehrsteilnehmer dürfen
sich darauf verlassen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer in etwa an die
Geschwindigkeitsvorschriften halten. Das Unfallrisiko wird daher bei
Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht nur durch die höhere kinetische Energie,
sondern auch durch den Überraschungseffekt für Dritte erhöht. Aus den Akten ergibt sich,
dass das Signal „Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ im Oktober 2016 entfernt
worden war (act. B 20/4). Daraus folgt, dass sich das Signal im Mai 2017 nicht „plötzlich“,
wie der Berufungsbeklagte glauben machen will, nicht mehr an der früheren Stelle befand,
sondern bereits seit über einem halben Jahr (act. B 12/4). Nachdem der
Berufungsbeklagte nach eigenen Angaben die Strecke regelmässig befährt, handelt es
sich damit nicht um das erstmalige Befahren einer neu signalisierten Strecke, was gegen
die Annahme von Rücksichtslosigkeit sprechen kann (act. B 12/4; Urteil des
Bundesgerichts 6B_485/2013 vom 22. Juli 2013 Sachverhalt C). Vorliegend bemerkte der
Berufungsbeklagte aber während mehr als einem halben Jahr nicht, dass ein – ehemals
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https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=05.09.2011_6B_361-2011
https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=05.05.2015_6B_33-2015
dort stehendes – Signal fehlt. Damit handelte er grobfahrlässig. Kommt hinzu, dass die
Strecke zwar früher im 80er-Bereich gelegen ist, jedoch schon lange einseitig völlig
überbaut ist (act. B3/25; vgl. auch BGE 127 IV 229 E. 3b, wonach für die Beurteilung, ob
sich eine Strasse im dicht bebauten Gebiet einer Ortschaft befindet, auf das ganze
umliegende Gebiet abzustellen ist) und somit nach Art. 22 Abs. 2 SSV und Art. 4a Abs. 2
Satz 1 VRV aufgrund der dichten Überbauung einem 50-er Bereich zugeordnet werden
konnte. Ferner ist die Strecke (einseitig) mit einem Trottoir ausgestattet und es wurde im
Rahmen der Umbauarbeiten an der Kantonsstrasse neu eine Pforte erstellt. Daher durfte
der Berufungsbeklagte aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht davon ausgehen, auf
einer Ausserortsstrecke unterwegs zu sein. Zudem stellen gute Witterungs-, Strassen-
und Verkehrsverhältnisse keine besonderen Umstände dar, welche die objektiv grobe
Verkehrsregelverletzung subjektiv in milderem Licht erscheinen liessen (Urteil des
Bundesgerichts 6B_766/2013 vom 24. Februar 2014 E. 1.5). Somit liegt aufgrund des
Gesagten auch subjektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG
vor.
2.2.4
Zusammenfassend hat sich der Berufungsbeklagte der groben Verkehrsregelverletzung,
konkret der Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit, schuldig gemacht.
2.3 Strafzumessung
2.3.1
Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Sanktionenrechts in Kraft
getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen
Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist nach Art. 2 Abs. 2
StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. Ob das neue im
Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich in Bezug auf den konkreten Fall. Der
Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach einem objektiven Massstab zu richten
(BGE 134 IV 82 E. 6). Die Sanktionen des neuen und des bisherigen Rechts werden nach
Massgabe der durch sie bewirkten Einschränkung der persönlichen Freiheiten verglichen,
namentlich in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Eigentum, Ehre, Betätigungsfreiheit und
Beziehungsfreiheit. Unter den verschiedenen Strafen hat die Freiheitsstrafe als die
strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind die Sanktionen im Einzelfall
gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar,
Strafrecht I, 4. Aufl. 2018, N. 20 zu Art. 2 StGB).
Seite 11
Der Berufungsbeklagte beging das zu beurteilende Delikt vor Inkrafttreten der
Änderungen, die Beurteilung erfolgte erst nachher. Da die Fassung vom 1. Januar 2018
für den Berufungsbeklagten nicht die mildere ist, ist nach Art. 2 Abs. 2 StGB das alte
Recht anzuwenden.
2.3.2
Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es
berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der
Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung
oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach
den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung
zu vermeiden.
Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt nach aArt. 34 Abs. 1 StGB die
Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem
Verschulden des Täters. Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten (aArt.
34 Abs. 4 StGB).
2.3.3
Art. 90 Abs. 2 SVG sieht für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln einen Strafrahmen
von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor (vgl. aArt. 34 Abs. 1
StGB).
Die Strafmassempfehlungen SVG der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (SSK)
sehen für ein Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25-29
km/h eine Sanktion von 20 Tagessätzen, für ein Überschreiten innerorts um 30-34 km/h
eine Sanktion von 50 Tagessätzen vor (https://www.ssk-cps.ch/sites/default/files/straf-
massempfehlung_svg_final_dv_2016_dt.pdf). Richtlinien wie die oben erwähnte weisen
keine Gesetzeskraft auf und beschränken das Ermessen der Gerichte und Behörden nicht
(BGE 123 II 106 E. 2e). Sie sind mit Bundesrecht nur vereinbar, sofern sie lediglich
Richtlinienfunktion haben und dem Gericht als Orientierungshilfe dienen, ohne es zu
binden oder zu hindern, eine seiner Überzeugung entsprechende schuldangemessene
Strafe im Sinne von Art. 47 StGB auszusprechen (Urteil des Bundesgerichts 6S.350/2004
vom 3. Februar 2005 E. 1.2.1).
Die Strafmassempfehlungen der SSK stellen bei der tarifmässigen Bemessung des
Strafmasses einzig auf die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung ab. Bei der
Seite 12
Strafzumessung geht es jedoch um eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände.
Es geht daher nicht an, allein oder doch vorwiegend auf die Höhe der
Geschwindigkeitsüberschreitung abzustellen. Die Höhe der Geschwindigkeitsüber-
schreitung ist bei der Strafzumessung ein Gesichtspunkt neben anderen und fällt
vornehmlich bei der Beurteilung des objektiven Tatverschuldens in Betracht. Sie stellt
indessen auch bei Letzterer – zwar einen gewichtigen – nicht aber den einzigen
ausschlaggebenden Gesichtspunkt dar. So sind namentlich auch die Strassen-, Sicht-
und Witterungsverhältnisse, die Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung sowie das
Ausmass der Gefährdung im Rahmen der Beurteilung des objektiven Tatverschuldens zu
berücksichtigen (Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen ST.2014.107 vom 16. Juni 2015 E.
3d mit Hinweisen).
2.3.4
Im Rahmen der Tatkomponenten gibt es im Ergebnis keine Veranlassung, vom Normalfall
der Strafmassempfehlungen der SSK abzuweichen, da keine besonders erschwerenden
oder besonders erleichternden Umstände auszumachen sind. Der Berufungsbeklagte
überschritt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 28 km/h. Das
Ausmass der verschuldeten Gefährdung kann – immer im Rahmen einer groben
Verkehrsregelverletzung – als erheblich bezeichnet werden. Die Tat geschah am frühen
Nachmittag und es herrschten gemäss den Angaben des Berufungsbeklagten gute und
normale Strassen- und Verkehrsverhältnisse vor (act. B 3/3/3; act. B3/4 und B3/5). Die
gerade innerorts erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung hatte eine erhöhte abstrakte
Gefährdung für die anderen Verkehrsteilnehmer zur Folge, Anhaltspunkte für eine
konkrete Gefährdung bestehen demgegenüber nicht. Die Art und Weise der
Deliktsbegehung wirkt sich nicht verschuldenserhöhend aus und das Vorgehen des
Berufungsbeklagten geht nicht über das hinaus, was eine erhebliche Geschwindigkeits-
überschreitung ausmacht. Mit Blick auf den Strafrahmen – bis zur Verwirklichung der
nächsthöheren Sanktion fehlte gerade 1 km/h – ist das objektive Tatverschulden als
schwer zu bezeichnen.
Der Berufungsbeklagte handelte in Bezug auf die erhöht abstrakte Gefährdung
grobfahrlässig. Er hätte bei pflichtgemässer Vorsicht realisieren können und müssen,
dass das Signal „Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ nicht mehr bestand und
hätte damit die Tat ohne weiteres vermeiden können. Sein Handeln war aber nicht
egoistisch motiviert, sondern beruhte auf einer Unachtsamkeit. Das subjektive
Tatverschulden kann als mittel betrachtet werden.
Seite 13
Insgesamt ist aufgrund der Tatumstände von einem mittleren bis schweren
Tatverschulden auszugehen. Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkomponenten
ist vorliegend eine Einsatzstrafe von 25 Tagessätzen angemessen.
2.3.5
Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsbeklagten sind unauffällig.
Er ist nicht vorbestraft und weist gemäss ADMAS-Auszug einen unbescholtenen
automobilistischen Leumund auf (act. B3/19). Strafmindernd berücksichtigt werden kann
der für drei Monate erfolgte Entzug des Führerausweises (act. B3/24/Seite 2; BGE 123 II
464 E. 2a; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2018,
N. 161 zu Art. 47 StGB). Die weiteren persönlichen und finanziellen Verhältnisse hat die
Vorinstanz zutreffend wiedergegeben. Der Berufungsbeklagte verhielt sich im Verfahren
kooperativ, war hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung geständig und sah die
Regelverletzung ein. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist als durchschnittlich zu
bezeichnen und wirkt sich neutral aus. Insgesamt wirken sich die täterbezogenen
Strafzumessungsgründe leicht strafmindernd aus. Die Einsatzstrafe ist um 5 Tagessätze
zu reduzieren, so dass im Ergebnis eine Strafe von 20 Tagessätzen angemessen ist.
2.3.6
Weitere Umstände, die für die Strafzumessung von Bedeutung wären, sind nicht
ersichtlich. Insgesamt erweist sich demnach eine Strafe von 20 Tagessätzen als
schuldangemessen, vorbehältlich der nachfolgend behandelten Reduktion infolge
Ausfällung einer Verbindungsbusse.
2.3.7
Für vor dem 1. Januar 2018 begangene Delikte, für die eine Strafe von unter 180
Tageseinheiten adäquat erscheint, ist eine Geldstrafe gegenüber einer kurzen
Freiheitsstrafe die mildere Sanktion, so dass nach der lex mitior gemäss Art. 2 Abs. 2
StGB eine Geldstrafe auszufällen ist (STEFAN HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N. 1 und N. 7 zu Art. 34 StGB; vgl. auch
BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Berufungsbeklagte ist demnach zu einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu verurteilen.
2.3.8
Für die Bemessung der Tagessatzhöhe ist auf aArt. 34 Abs. 2 StGB abzustellen.
Demnach beträgt ein Tagessatz höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe
des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im
Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand,
Seite 14
allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.
Gemäss eigenen Angaben und Auskunft der Kantonalen Steuerbehörde erzielten der
Berufungsbeklagte und seine Ehefrau nach der Steuererklärung 2014 Einkünfte von total
CHF 573‘142.00 und verfügten über ein Reinvermögen von rund CHF 4‘300’00.00. Dabei
sind vom Total der Einkünfte vorab die Einkünfte der Ehefrau von rund CHF 70‘300.00 in
Abzug zu bringen, weshalb von Einkünften des Berufungsbeklagten von CHF 502‘842.00
beziehungsweise von monatlich CHF 41‘900.00 auszugehen ist (act. B 3/19 und act. B
3/23). Davon wird eine Pauschale von 30 % für den allgemeinen Lebensaufwand in
Abzug gebracht. Vom Zwischenergebnis sind 15 % für das erste und 12.5 % für das
zweite Kind abzuziehen. Somit resultiert eine Tagessatzhöhe von gerundet CHF 700.00
(Berechnungsformular Tagessatz, unter: https://www.ssk-cps.ch/empfehlungen).
2.3.9
Die Geldstrafe ist bedingt auszusprechen (aArt. 42 Abs. 1 StGB), wobei die Probezeit auf
zwei Jahre festgesetzt wird. (aArt. 44 Abs. 1 StGB).
Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach
aArt. 106 StGB verbunden werden (aArt. 42 Abs. 4 StGB). Nach aArt 106 Abs. 1 StGB ist
der Höchstbetrag der Busse CHF 10‘000.00. Der Richter spricht im Urteil für den Fall,
dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens
einem Tag und höchstens drei Monaten aus (aArt. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst
Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die
Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (aArt. 106 Abs. 3 StGB).
Die Verbindungsstrafen kommen insbesondere in Betracht, wenn man dem Täter den
bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in
gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen
spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier
spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheits- oder
Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsgeldstrafe beziehungsweise Busse nur
untergeordnete Bedeutung zukommt. Dies ergibt sich aus der systematischen Einordnung
von Art. 42 Abs. 4 StGB, welche die unbedingte Geldstrafe als bloss akzessorische Strafe
ausweist. Die Verbindungsgeldstrafe soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder
eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der
schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich
verwirkte Freiheitsstrafe und die damit verbundene Geldstrafe beziehungsweise Busse in
ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 135 IV 188 E. 3.3 mit Hinweisen auf
Seite 15
BGE 134 IV 1 E. 4.5.2 und BGE 134 IV 60; SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar,
Strafrecht I, 4. Aufl. 2018, N. 103 zu Art. 42 StGB)
Nach den Strafmassempfehlungen SVG der SSK wird die Verbindungsbusse auf 20% der
schuldangemessenen Gesamtstrafe angesetzt (https://www.ssk-cps.ch/sites/default/files/
strafmassempfehlung_svg_final_dv_2016_dt.pdf). Gemäss Bundesgericht sollte eine
unbedingte Verbindungsstrafe grundsätzlich einen Fünftel der Gesamtstrafe nicht
übersteigen, wobei Abweichungen von dieser Regel im Bereich tiefer Strafen denkbar
sind, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht lediglich eine symbolische
Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N. 106 zu Art.
42 StGB). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor, so dass unter Berücksichtigung
der Gesamtstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 700.00 ein Fünftel davon in Form einer
Verbindungsbusse ausgesprochen wird. Der Berufungsbeklagte wird folglich zu einer
Verbindungsbusse von CHF 2‘800.00 verurteilt.
In Nachachtung von Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB ist für die Busse von CHF 2‘800.00
eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen für den Fall, dass diese schuldhaft nicht bezahlt
wird. Zu diesem Zweck ist die Tagessatzhöhe der bedingten Geldstrafe als
Umrechnungsschlüssel heranzuziehen, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch
jene dividiert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_366/2007 vom 17. März 2008 E. 7.3.3).
Dementsprechend ist der Bussenbetrag von CHF 2‘800.00 durch den Tagessatz von
CHF 700.00 zu teilen, was eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen ergibt.
2.3.10
Die schuldangemessene Strafe setzt sich zusammen aus der Anzahl der Tagessätze und
der Höhe der Busse. Nachdem zuvor eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als insgesamt
dem Verschulden angemessen und eine Strafenkombination als sachgerecht erachtet
wurde, ist die Anzahl der Tagessätze bei Verhängung einer Verbindungsbusse vom
CHF 2‘800.00 im entsprechenden Umfang zu reduzieren (BGE 135 IV 188 E. 3.3ff; BGE
134 IV 1 E. 4.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2007 vom 18. März 2008 E. 3 und
E. 4).
Der Berufungsbeklagte ist somit zu einer bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen à
CHF 700.00, entsprechend CHF 11‘200.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu
einer Verbindungsbusse von CHF 2‘800.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei
schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse wird auf 4 Tage festgesetzt
Seite 16
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 der Schweizerische Strafprozessordnung
vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0)). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen
Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene
Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da die Berufung der Staatsanwaltschaft
gutgeheissen wurde und der Berufungsbeklagte vollumfänglich unterlegen ist, sind ihm
die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche
Gerichtsgebühr wird auf CHF 1‘500.00 festgesetzt (Art. 29 Abs. 1 lit. b der Verordnung
vom 15. Juni 1981 über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und
Strafrechtspflege; Gebührenordnung, bGS 233.3)
Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich
nach den Artikeln 429 - 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Aus den Art. 429 – 434 StPO
folgt ohne weiteres, dass bei einem Schuldspruch grundsätzlich kein Raum für eine
Entschädigung des Beschuldigten bleibt (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar
schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 429 StPO). Der
Berufungsbeklagte hat somit weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren eine
Entschädigung zugut.
Seite 17
In Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht:
Erwägungen (2 Absätze)
E. 30 Mai 2017 rechtlich relevante 28 km/h zu schnell.
2.1.3
Zur vom Berufungsbeklagten aufgeworfenen Frage der Rechtmässigkeit der
Signalisationsänderung ist zunächst festzuhalten, dass Verbots- und Gebotssignale
grundsätzlich nur verpflichten, wenn sie vorschriftsgemäss angebracht und klar
wahrnehmbar sind (BGE 127 IV 229 E. 2c/aa). Jedoch sind, da Signale und Markierungen
sich an eine Vielzahl von Strassenbenutzern richten und sich diese auf die
Verkehrszeichen verlassen müssen können, auch nicht gesetzeskonforme
Geschwindigkeitsbeschränkungen in der Regel zu beachten, zumal eine allfällige
Rechtswidrigkeit eines Zeichens meist nicht erkennbar ist (Urteil des Bundesgerichts
6B_95/2017 vom 22. Mai 2017 E. 1.4.2 mit Hinweis auf BGE 128 IV 184 E. 4.2 und Urteil
des Bundesgerichts 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 2.3.2).
Nach Art. 4a Abs. 2 Satz 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV,
SR 741.11) gilt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a) im
ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal
„Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ (2.30.1) und endet beim Signal „Ende der
Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ (2.53.1). Angebrachte Signale sind demnach gemäss
Art. 4a VRV so lange zu beachten, bis sie entweder aufgehoben werden oder durch ein
anderes Signal abgelöst werden. Insofern kann vorliegend offen bleiben, ob die im
Oktober 2016 in Fahrtrichtung Heiden vorgenommene Entfernung des Signals „Ende der
Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ rechtmässig – im Sinne, ob dies hätte publiziert oder
Seite 7
verfügt werden müssen – geschah. So oder so hatte das bereits erwähnte, Anfang des
Dorfes Wald stehende Signal „Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ weiterhin Bestand.
Entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten bestand am Kontrolltag weder eine
objektiv widersprüchliche Signalisation noch objektiv eine Fehlsignalisation noch eine
unklare Situation. Vielmehr hat der Berufungsbeklagte schlichtwegs die
Signalisationsänderung beziehungsweise die Entfernung des Signals „Ende der
Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ übersehen und ging fälschlicherweise nach wie vor
davon aus, dass nach dem Dorfkern weiterhin Tempo 80 gilt (vgl. act. B3/3).
2.2 Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG)
2.2.1 Objektiver Tatbestand
Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit
anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird nach Art. 90 Abs. 2 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer
schweren Widerhandlung beziehungsweise einer groben Verkehrsregelverletzung voraus,
dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte
abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten
Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung
einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG,
wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer
Verletzung naheliegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen).
Zu den Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 SVG zählen grundsätzlich die im III. Teil des
Gesetzes (Art. 26 - 57 SVG) enthaltenen Bestimmungen und die gestützt darauf
beziehungsweise Art. 57 SVG erlassenen bundesrätlichen Vollziehungsvorschriften
(PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und
Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 6 zu Art. 90 SVG). Nach Art. 32 Abs. 2 SVG
beschränkt der Bundesrat die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen. In
Ortschaften beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit unter günstigen Strassen-,
Verkehrs- und Sichtverhältnissen gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV 50 km/h und
ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrasse und Autobahnen, 80 km/h
(Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV).
Für Überschreitungen der signalisierten oder allgemeinen Höchstgeschwindigkeit hat das
Bundesgericht eine schematische Rechtsprechung entwickelt. Demnach begeht
Seite 8
https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-142-IV-93
ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung, wer die
zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschreitet (BGE 132
II 234 E. 3.1; BGE 123 II 106 E. 2.c; BGE 123 II 37 E. 1c je mit Hinweisen; vgl. auch
PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., N. 71 zu Art. 90 SVG).
Der Beschuldigte überschritt am 30. Mai 2017 um 14:14 Uhr auf der Wäldlerstrasse in
Wald, in Fahrtrichtung Heiden, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um
rechtlich relevante 28 km/h. Demnach liegt offensichtlich ein Verstoss gegen Art. 32
Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV vor. In Anbetracht der Tatsache, dass der
Berufungsbeklagte die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h – und damit
erheblich – überschritt, liegt im Sinne der zuvor ausgeführten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG
vor, zumal auch eine erhöhte abstrakte Gefährdung bejaht werden kann.
2.2.2
Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das
Gericht nach Art. 13 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
1937 (StGB, SR 311.0) die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich
der Täter vorgestellt hat. Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht
vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige
Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB).
Der Berufungsbeklagte macht geltend, er sei davon ausgegangen, dass an der
betreffenden Stelle noch immer die Höchstgeschwindigkeit 80 gegolten habe. Damit
behauptet er einen Irrtum über die Existenz des Signals „Ende der Höchstgeschwindigkeit
50 generell“. Diese Tafel befand sich am Kontrolltag nicht mehr dort, wo der
Berufungsbeklagte meinte, dass sie stehe – und wo sie früher auch tatsächlich gestanden
hat. Dieser Irrtum des Berufungsbeklagten wäre aber vermeidbar gewesen, wenn er die
von ihm als Fahrzeuglenker zu erwartende notwendige Aufmerksamkeit aufgewendet
hätte. Dann hätte er realisiert, dass das Signal „Ende der Höchstgeschwindigkeit 50
generell“ nicht mehr am früheren Ort stand. Infolge der Vermeidbarkeit des behaupteten
Irrtums ist der Berufungsbeklagte wegen fahrlässiger Begehung strafbar (Art. 13 Abs. 2
StGB).
2.2.3
Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst
wie schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, mithin ein schweres Verschulden,
bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen;
Seite 9
PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., N. 68 zu Art. 90 SVG). Diese ist zu bejahen, wenn der
Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist.
Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht erst in Betracht gezogen, also unbewusst
fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn der
Täter ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart. Dieses
kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder
Interessen bestehen. Je schwerer dabei die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto
eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen
Gegenindizien vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_361/2011 vom 5. September 2011
E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.1; PHILIPPE
WEISSENBERGER, a.a.O., N. 68 ff. zu Art. 90 SVG).
Der Berufungsbeklagte bestreitet ein rücksichtloses Verhalten und das Bewusstsein einer
hohen Gefahr der verkehrswidrigen Fahrweise. Das Übersehen des Signals sei ihm nicht
vorwerfbar, da aufgrund des Umbaus der Kantonsstrasse und den damit verbundenen
temporären Signalisationen in jenem Bereich die Hauptsignalisation in den Hintergrund
getreten sei. Er befahre die Strecke regelmässig und man könne ihm keinen Vorwurf
machen, dass er die Entfernung des Signals übersehen habe. Im Übrigen handle es sich
höchstens um eine geringfügige Regelverletzung.
Entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten ist keinesfalls von einer geringfügigen
Regelverletzung auszugehen. Indem der Berufungsbeklagte das Fehlen des Signals
„Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ nicht bemerkte, verstiess er als
Verkehrsteilnehmer gegen eine elementare Sorgfaltspflicht. Verkehrsteilnehmer dürfen
sich darauf verlassen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer in etwa an die
Geschwindigkeitsvorschriften halten. Das Unfallrisiko wird daher bei
Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht nur durch die höhere kinetische Energie,
sondern auch durch den Überraschungseffekt für Dritte erhöht. Aus den Akten ergibt sich,
dass das Signal „Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ im Oktober 2016 entfernt
worden war (act. B 20/4). Daraus folgt, dass sich das Signal im Mai 2017 nicht „plötzlich“,
wie der Berufungsbeklagte glauben machen will, nicht mehr an der früheren Stelle befand,
sondern bereits seit über einem halben Jahr (act. B 12/4). Nachdem der
Berufungsbeklagte nach eigenen Angaben die Strecke regelmässig befährt, handelt es
sich damit nicht um das erstmalige Befahren einer neu signalisierten Strecke, was gegen
die Annahme von Rücksichtslosigkeit sprechen kann (act. B 12/4; Urteil des
Bundesgerichts 6B_485/2013 vom 22. Juli 2013 Sachverhalt C). Vorliegend bemerkte der
Berufungsbeklagte aber während mehr als einem halben Jahr nicht, dass ein – ehemals
Seite 10
https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=05.09.2011_6B_361-2011
https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=05.05.2015_6B_33-2015
dort stehendes – Signal fehlt. Damit handelte er grobfahrlässig. Kommt hinzu, dass die
Strecke zwar früher im 80er-Bereich gelegen ist, jedoch schon lange einseitig völlig
überbaut ist (act. B3/25; vgl. auch BGE 127 IV 229 E. 3b, wonach für die Beurteilung, ob
sich eine Strasse im dicht bebauten Gebiet einer Ortschaft befindet, auf das ganze
umliegende Gebiet abzustellen ist) und somit nach Art. 22 Abs. 2 SSV und Art. 4a Abs. 2
Satz 1 VRV aufgrund der dichten Überbauung einem 50-er Bereich zugeordnet werden
konnte. Ferner ist die Strecke (einseitig) mit einem Trottoir ausgestattet und es wurde im
Rahmen der Umbauarbeiten an der Kantonsstrasse neu eine Pforte erstellt. Daher durfte
der Berufungsbeklagte aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht davon ausgehen, auf
einer Ausserortsstrecke unterwegs zu sein. Zudem stellen gute Witterungs-, Strassen-
und Verkehrsverhältnisse keine besonderen Umstände dar, welche die objektiv grobe
Verkehrsregelverletzung subjektiv in milderem Licht erscheinen liessen (Urteil des
Bundesgerichts 6B_766/2013 vom 24. Februar 2014 E. 1.5). Somit liegt aufgrund des
Gesagten auch subjektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG
vor.
2.2.4
Zusammenfassend hat sich der Berufungsbeklagte der groben Verkehrsregelverletzung,
konkret der Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit, schuldig gemacht.
2.3 Strafzumessung
2.3.1
Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Sanktionenrechts in Kraft
getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen
Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist nach Art. 2 Abs. 2
StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. Ob das neue im
Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich in Bezug auf den konkreten Fall. Der
Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach einem objektiven Massstab zu richten
(BGE 134 IV 82 E. 6). Die Sanktionen des neuen und des bisherigen Rechts werden nach
Massgabe der durch sie bewirkten Einschränkung der persönlichen Freiheiten verglichen,
namentlich in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Eigentum, Ehre, Betätigungsfreiheit und
Beziehungsfreiheit. Unter den verschiedenen Strafen hat die Freiheitsstrafe als die
strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind die Sanktionen im Einzelfall
gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar,
Strafrecht I, 4. Aufl. 2018, N. 20 zu Art. 2 StGB).
Seite 11
Der Berufungsbeklagte beging das zu beurteilende Delikt vor Inkrafttreten der
Änderungen, die Beurteilung erfolgte erst nachher. Da die Fassung vom 1. Januar 2018
für den Berufungsbeklagten nicht die mildere ist, ist nach Art. 2 Abs. 2 StGB das alte
Recht anzuwenden.
2.3.2
Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es
berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der
Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung
oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach
den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung
zu vermeiden.
Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt nach aArt. 34 Abs. 1 StGB die
Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem
Verschulden des Täters. Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten (aArt.
E. 34 Abs. 4 StGB).
2.3.3
Art. 90 Abs. 2 SVG sieht für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln einen Strafrahmen
von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor (vgl. aArt. 34 Abs. 1
StGB).
Die Strafmassempfehlungen SVG der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (SSK)
sehen für ein Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25-29
km/h eine Sanktion von 20 Tagessätzen, für ein Überschreiten innerorts um 30-34 km/h
eine Sanktion von 50 Tagessätzen vor (https://www.ssk-cps.ch/sites/default/files/straf-
massempfehlung_svg_final_dv_2016_dt.pdf). Richtlinien wie die oben erwähnte weisen
keine Gesetzeskraft auf und beschränken das Ermessen der Gerichte und Behörden nicht
(BGE 123 II 106 E. 2e). Sie sind mit Bundesrecht nur vereinbar, sofern sie lediglich
Richtlinienfunktion haben und dem Gericht als Orientierungshilfe dienen, ohne es zu
binden oder zu hindern, eine seiner Überzeugung entsprechende schuldangemessene
Strafe im Sinne von Art. 47 StGB auszusprechen (Urteil des Bundesgerichts 6S.350/2004
vom 3. Februar 2005 E. 1.2.1).
Die Strafmassempfehlungen der SSK stellen bei der tarifmässigen Bemessung des
Strafmasses einzig auf die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung ab. Bei der
Seite 12
Strafzumessung geht es jedoch um eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände.
Es geht daher nicht an, allein oder doch vorwiegend auf die Höhe der
Geschwindigkeitsüberschreitung abzustellen. Die Höhe der Geschwindigkeitsüber-
schreitung ist bei der Strafzumessung ein Gesichtspunkt neben anderen und fällt
vornehmlich bei der Beurteilung des objektiven Tatverschuldens in Betracht. Sie stellt
indessen auch bei Letzterer – zwar einen gewichtigen – nicht aber den einzigen
ausschlaggebenden Gesichtspunkt dar. So sind namentlich auch die Strassen-, Sicht-
und Witterungsverhältnisse, die Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung sowie das
Ausmass der Gefährdung im Rahmen der Beurteilung des objektiven Tatverschuldens zu
berücksichtigen (Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen ST.2014.107 vom 16. Juni 2015 E.
3d mit Hinweisen).
2.3.4
Im Rahmen der Tatkomponenten gibt es im Ergebnis keine Veranlassung, vom Normalfall
der Strafmassempfehlungen der SSK abzuweichen, da keine besonders erschwerenden
oder besonders erleichternden Umstände auszumachen sind. Der Berufungsbeklagte
überschritt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 28 km/h. Das
Ausmass der verschuldeten Gefährdung kann – immer im Rahmen einer groben
Verkehrsregelverletzung – als erheblich bezeichnet werden. Die Tat geschah am frühen
Nachmittag und es herrschten gemäss den Angaben des Berufungsbeklagten gute und
normale Strassen- und Verkehrsverhältnisse vor (act. B 3/3/3; act. B3/4 und B3/5). Die
gerade innerorts erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung hatte eine erhöhte abstrakte
Gefährdung für die anderen Verkehrsteilnehmer zur Folge, Anhaltspunkte für eine
konkrete Gefährdung bestehen demgegenüber nicht. Die Art und Weise der
Deliktsbegehung wirkt sich nicht verschuldenserhöhend aus und das Vorgehen des
Berufungsbeklagten geht nicht über das hinaus, was eine erhebliche Geschwindigkeits-
überschreitung ausmacht. Mit Blick auf den Strafrahmen – bis zur Verwirklichung der
nächsthöheren Sanktion fehlte gerade 1 km/h – ist das objektive Tatverschulden als
schwer zu bezeichnen.
Der Berufungsbeklagte handelte in Bezug auf die erhöht abstrakte Gefährdung
grobfahrlässig. Er hätte bei pflichtgemässer Vorsicht realisieren können und müssen,
dass das Signal „Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ nicht mehr bestand und
hätte damit die Tat ohne weiteres vermeiden können. Sein Handeln war aber nicht
egoistisch motiviert, sondern beruhte auf einer Unachtsamkeit. Das subjektive
Tatverschulden kann als mittel betrachtet werden.
Seite 13
Insgesamt ist aufgrund der Tatumstände von einem mittleren bis schweren
Tatverschulden auszugehen. Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkomponenten
ist vorliegend eine Einsatzstrafe von 25 Tagessätzen angemessen.
2.3.5
Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsbeklagten sind unauffällig.
Er ist nicht vorbestraft und weist gemäss ADMAS-Auszug einen unbescholtenen
automobilistischen Leumund auf (act. B3/19). Strafmindernd berücksichtigt werden kann
der für drei Monate erfolgte Entzug des Führerausweises (act. B3/24/Seite 2; BGE 123 II
464 E. 2a; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2018,
N. 161 zu Art. 47 StGB). Die weiteren persönlichen und finanziellen Verhältnisse hat die
Vorinstanz zutreffend wiedergegeben. Der Berufungsbeklagte verhielt sich im Verfahren
kooperativ, war hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung geständig und sah die
Regelverletzung ein. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist als durchschnittlich zu
bezeichnen und wirkt sich neutral aus. Insgesamt wirken sich die täterbezogenen
Strafzumessungsgründe leicht strafmindernd aus. Die Einsatzstrafe ist um 5 Tagessätze
zu reduzieren, so dass im Ergebnis eine Strafe von 20 Tagessätzen angemessen ist.
2.3.6
Weitere Umstände, die für die Strafzumessung von Bedeutung wären, sind nicht
ersichtlich. Insgesamt erweist sich demnach eine Strafe von 20 Tagessätzen als
schuldangemessen, vorbehältlich der nachfolgend behandelten Reduktion infolge
Ausfällung einer Verbindungsbusse.
2.3.7
Für vor dem 1. Januar 2018 begangene Delikte, für die eine Strafe von unter 180
Tageseinheiten adäquat erscheint, ist eine Geldstrafe gegenüber einer kurzen
Freiheitsstrafe die mildere Sanktion, so dass nach der lex mitior gemäss Art. 2 Abs. 2
StGB eine Geldstrafe auszufällen ist (STEFAN HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N. 1 und N. 7 zu Art. 34 StGB; vgl. auch
BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Berufungsbeklagte ist demnach zu einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu verurteilen.
2.3.8
Für die Bemessung der Tagessatzhöhe ist auf aArt. 34 Abs. 2 StGB abzustellen.
Demnach beträgt ein Tagessatz höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe
des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im
Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand,
Seite 14
allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.
Gemäss eigenen Angaben und Auskunft der Kantonalen Steuerbehörde erzielten der
Berufungsbeklagte und seine Ehefrau nach der Steuererklärung 2014 Einkünfte von total
CHF 573‘142.00 und verfügten über ein Reinvermögen von rund CHF 4‘300’00.00. Dabei
sind vom Total der Einkünfte vorab die Einkünfte der Ehefrau von rund CHF 70‘300.00 in
Abzug zu bringen, weshalb von Einkünften des Berufungsbeklagten von CHF 502‘842.00
beziehungsweise von monatlich CHF 41‘900.00 auszugehen ist (act. B 3/19 und act. B
3/23). Davon wird eine Pauschale von 30 % für den allgemeinen Lebensaufwand in
Abzug gebracht. Vom Zwischenergebnis sind 15 % für das erste und 12.5 % für das
zweite Kind abzuziehen. Somit resultiert eine Tagessatzhöhe von gerundet CHF 700.00
(Berechnungsformular Tagessatz, unter: https://www.ssk-cps.ch/empfehlungen).
2.3.9
Die Geldstrafe ist bedingt auszusprechen (aArt. 42 Abs. 1 StGB), wobei die Probezeit auf
zwei Jahre festgesetzt wird. (aArt. 44 Abs. 1 StGB).
Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach
aArt. 106 StGB verbunden werden (aArt. 42 Abs. 4 StGB). Nach aArt 106 Abs. 1 StGB ist
der Höchstbetrag der Busse CHF 10‘000.00. Der Richter spricht im Urteil für den Fall,
dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens
einem Tag und höchstens drei Monaten aus (aArt. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst
Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die
Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (aArt. 106 Abs. 3 StGB).
Die Verbindungsstrafen kommen insbesondere in Betracht, wenn man dem Täter den
bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in
gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen
spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier
spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheits- oder
Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsgeldstrafe beziehungsweise Busse nur
untergeordnete Bedeutung zukommt. Dies ergibt sich aus der systematischen Einordnung
von Art. 42 Abs. 4 StGB, welche die unbedingte Geldstrafe als bloss akzessorische Strafe
ausweist. Die Verbindungsgeldstrafe soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder
eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der
schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich
verwirkte Freiheitsstrafe und die damit verbundene Geldstrafe beziehungsweise Busse in
ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 135 IV 188 E. 3.3 mit Hinweisen auf
Seite 15
BGE 134 IV 1 E. 4.5.2 und BGE 134 IV 60; SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar,
Strafrecht I, 4. Aufl. 2018, N. 103 zu Art. 42 StGB)
Nach den Strafmassempfehlungen SVG der SSK wird die Verbindungsbusse auf 20% der
schuldangemessenen Gesamtstrafe angesetzt (https://www.ssk-cps.ch/sites/default/files/
strafmassempfehlung_svg_final_dv_2016_dt.pdf). Gemäss Bundesgericht sollte eine
unbedingte Verbindungsstrafe grundsätzlich einen Fünftel der Gesamtstrafe nicht
übersteigen, wobei Abweichungen von dieser Regel im Bereich tiefer Strafen denkbar
sind, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht lediglich eine symbolische
Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N. 106 zu Art.
42 StGB). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor, so dass unter Berücksichtigung
der Gesamtstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 700.00 ein Fünftel davon in Form einer
Verbindungsbusse ausgesprochen wird. Der Berufungsbeklagte wird folglich zu einer
Verbindungsbusse von CHF 2‘800.00 verurteilt.
In Nachachtung von Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB ist für die Busse von CHF 2‘800.00
eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen für den Fall, dass diese schuldhaft nicht bezahlt
wird. Zu diesem Zweck ist die Tagessatzhöhe der bedingten Geldstrafe als
Umrechnungsschlüssel heranzuziehen, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch
jene dividiert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_366/2007 vom 17. März 2008 E. 7.3.3).
Dementsprechend ist der Bussenbetrag von CHF 2‘800.00 durch den Tagessatz von
CHF 700.00 zu teilen, was eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen ergibt.
2.3.10
Die schuldangemessene Strafe setzt sich zusammen aus der Anzahl der Tagessätze und
der Höhe der Busse. Nachdem zuvor eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als insgesamt
dem Verschulden angemessen und eine Strafenkombination als sachgerecht erachtet
wurde, ist die Anzahl der Tagessätze bei Verhängung einer Verbindungsbusse vom
CHF 2‘800.00 im entsprechenden Umfang zu reduzieren (BGE 135 IV 188 E. 3.3ff; BGE
134 IV 1 E. 4.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2007 vom 18. März 2008 E. 3 und
E. 4).
Der Berufungsbeklagte ist somit zu einer bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen à
CHF 700.00, entsprechend CHF 11‘200.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu
einer Verbindungsbusse von CHF 2‘800.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei
schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse wird auf 4 Tage festgesetzt
Seite 16
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 der Schweizerische Strafprozessordnung
vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0)). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen
Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene
Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da die Berufung der Staatsanwaltschaft
gutgeheissen wurde und der Berufungsbeklagte vollumfänglich unterlegen ist, sind ihm
die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche
Gerichtsgebühr wird auf CHF 1‘500.00 festgesetzt (Art. 29 Abs. 1 lit. b der Verordnung
vom 15. Juni 1981 über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und
Strafrechtspflege; Gebührenordnung, bGS 233.3)
Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich
nach den Artikeln 429 - 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Aus den Art. 429 – 434 StPO
folgt ohne weiteres, dass bei einem Schuldspruch grundsätzlich kein Raum für eine
Entschädigung des Beschuldigten bleibt (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar
schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 429 StPO). Der
Berufungsbeklagte hat somit weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren eine
Entschädigung zugut.
Seite 17
In Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht:
Dispositiv
- Der Beschuldigte B___ wird der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 und Abs. 2 VRV schuldig gesprochen (Tatzeit: 30. Mai 2017).
- Der Beschuldigte B___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen à CHF 700.00, entsprechend CHF 11‘200.00, sowie zu einer Busse von CHF 2‘800.00 (aArt. 34, aArt. 42 Abs. 4, aArt. 47 und Art. 106 StGB).
- Der Vollzug der Geldstrafe gemäss Ziff. 2 wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt B___ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen (aArt. 42 Abs. 1 und 4, aArt. 44 Abs. 1, Art. 106 StGB).
- Die Verfahrenskosten, bestehend aus - CHF 400.00 Kosten der Voruntersuchung - CHF 600.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr - CHF 1‘500.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr - CHF 2‘500.00 insgesamt, werden B___ auferlegt. 5. B___ wird für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zugesprochen. 6. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
- Versand am 18. Juni 2019 an: - RA BB___, eingeschrieben - Staatsanwaltschaft, Herisau (SV 17 1076), intern (ES) - Kantonsgericht, Trogen (SE3 17 10), intern - Strassenverkehrsamt AR, intern Der Obergerichtsvizepräsident: Die Obergerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Monika Epprecht Seite 18
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung
Urteil vom 2. April 2019
Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler
Oberrichterin S. Rohner
Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser, C. Wild
Obergerichtsschreiberin M. Epprecht
Verfahren Nr. O1S 18 2
Sitzungsort Trogen
Berufungsklägerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden
Anklägerin
vertreten durch: StA A___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau
Berufungsbeklagter B___
Beschuldigter
verteidigt durch: RA BB___
Gegenstand Geschwindigkeitsüberschreitung
Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters des
Kantonsgerichts SE3 17 10 vom 12. Februar 2018
Anträge a) der Staatsanwaltschaft und Berufungsklägerin: aa) im erstinstanzlichen Verfahren (sinngemäss entsprechend dem Strafbefehl):
1. Der Beschuldigte B___ sei wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 30. Mai 2017, zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 1‘200.00, unter der Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 7‘200.00 (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 72 Tagen) zu verurteilen.
2. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. bb) im Berufungsverfahren:
1. Das Urteil des Kantonsgerichts vom 12. Februar 2018 im Strafverfahren gegen den Beschuldigten sei in allen Punkten aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu
sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe und einer Busse angemessen zu bestrafen.
3. Unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten.
b) des Beschuldigten und Berufungsbeklagten: aa) im erstinstanzlichen Verfahren:
1. Es sei der Angeklagte vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung (Missachtung Innerortshöchstgeschwindigkeit) freizusprechen;
2. Eventualiter sei der Angeklagte der einfachen Verkehrsregelverletzung
(Missachtung Innerortshöchstgeschwindigkeit) schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen.
3. Subeventualiter sei der Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung zu bestätigen,
das Strafmass sei jedoch gegenüber dem Strafbefehl markant zu reduzieren. Unter der gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolge.
bb) im Berufungsverfahren:
Es sei die Berufung unter Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen.
Seite 2
Sachverhalt
A. Übersicht
B___ wird vorgeworfen, am 30. Mai 2017, 14:14 Uhr, in Wald AR, Wäldlerstrasse,
Fahrtrichtung Heiden, den Personenwagen Mini Cooper mit dem Kontrollschild AR
XXXXX mit einer Geschwindigkeit von 81 km/h gelenkt und damit die innerorts zulässige
Höchstgeschwindigkeit um rechtlich relevante 28 km/h überschritten zu haben.
B. Prozessgeschichte
Am 22. Juni 2017 fand eine Einvernahme von B___ durch die Kantonspolizei Appenzell
Ausserrhoden statt (act. B 3/3). Mit Strafbefehl vom 22. August 2017 wurde B___ wegen
grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu je CHF 1‘200.00, unter der Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer
Busse von CHF 7‘200.00 (die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen
beträgt 72 Tage) verurteilt (act. B 3/7). B___ liess mit Schreiben seines Verteidigers vom
30. August 2017 rechtzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl vom 22. August 2017
erheben (act. B 3/8). Am 6. Dezember 2017 überwies die Staatsanwaltschaft das
Verfahren zur Beurteilung an das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden (act. B 3/20).
Die Vorladung zur Hauptverhandlung wurde am 15. Dezember 2017 versandt (act. B
3/21). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 liess B___ beantragen, die genauen
Umstände der Um- und Neusignalisation erheben zu lassen (act. B 3/22A). Am 3. Januar
2018 reichte B___ das Formular "Erklärung über die finanziellen Verhältnisse" beim
Kantonsgericht ein (act. B 3/23). Die Hauptverhandlung fand am 12. Februar 2018 statt.
Das Urteil wurde B___ im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet und
begründet (act. B 3/24). Das Dispositiv wurde am 15. Februar 2018 versandt (act. B 3/29).
Die Staatsanwaltschaft meldete am 19. Februar 2018 rechtzeitig die Berufung an (act. B
3/31).
C. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 12. Februar 2018 (SE3 17 10)
wurde B___ der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1
i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen. Er wurde zu einer
Busse von CHF 5‘000.00 verurteilt, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von 5 Tagen. Die Verfahrenskosten von total CHF 1‘000.00 wurden B___
auferlegt.
Seite 3
Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung wird verzichtet und auf die entsprechenden
Erwägungen verwiesen.
D. Schriftenwechsel
a) Gegen das Urteil vom 12. Februar 2018, dessen Zustellung an die
Staatsanwaltschaft in begründeter Ausfertigung am 1. März 2018 erfolgt war (act. B
2), reichte diese mit Eingabe vom 16. März 2018 fristgemäss die
Berufungserklärung ein (act. B 1).
b) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 26. März 2018 wurde dem
Berufungsbeklagten Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten
Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen,
wovon dieser keinen Gebrauch machte (act. B 4).
c) Mit Schreiben der Verfahrensleitung vom 3. Mai 2018 wurde die schriftliche
Durchführung des Berufungsverfahrens angezeigt (act. B 5). Der Einzelrichter des
Kantonsgerichts verzichtete am 7. Juni 2018 auf eine Stellungnahme zur
Berufungserklärung (act. B 9). Mit Eingabe vom 18. Juli 2018 nahm der
Berufungsbeklagte zur Berufungserklärung Stellung (act. B 12). Am 3. Dezember
2018 fragte der Vorsitzende beim Tiefbauamt Appenzell Ausserrhoden, Abteilung
Strassen- und Brückenbau nach, wann das oder die Signale „Ende der
Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ (Nr. 2.53.1 gemäss Signalisationsverordnung,
SSV, SR 741.21) Ende des beidseitig überbauten Bereichs in Wald Richtung
Heiden, d.h. beim Beginn der 2016/2017 neu gebauten Strecke der Kantonsstrasse,
ca. auf der Höhe der sich jetzt dort befindlichen Pforte, entfernt worden sei
beziehungsweise seien (act. B 18). Die Antwort des Tiefbauamts Appenzell
Ausserrhoden ging am 17. Dezember 2018 ein (act. B 19 und act. B 20). Mit
Schreiben des Vorsitzenden vom 17. Dezember 2018 wurde den Parteien
angezeigt, dass sich das Gericht mit der Frage des Zeitpunktes der
Umsignalisierung und damit auch mit Sachverhaltsfragen befassen werde und
daher neu gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO an der Durchführung
eines schriftlichen Verfahrens festhalte (act. B 21). Die Staatsanwaltschaft erklärte
sich ausdrücklich mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden, der
Berufungsbeklagte stillschweigend (act. B. 22). Am 23. Januar 2019 nahm der
Berufungsbeklagte zur Auskunft des Tiefbauamtes Stellung (act. B 25).
Seite 4
Auf die entsprechenden Ausführungen und Angaben in den in lit. a - c vorstehend
angeführten Schriftstücken wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
E. Urteil des Obergerichts
Die Beratung vor dem Obergericht wurde am 2. April 2019 durchgeführt (act. B 28 und
act. B 31). Das Urteilsdispositiv wurde am 4. April 2019 an die Parteien versandt (act. B
31).
Erwägungen des Gerichts
1. Formelles
1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit
Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur örtlichen und sachlichen
Zuständigkeit kann verwiesen werden (act. B 2/3).
Bezüglich der sachlichen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf Art. 26 und Art. 27 des
Justizgesetzes vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG
ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen
Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere
beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmerechts).
1.2 Eintreten
Die Berufung ist frist- und formgerecht erhoben und begründet worden; es ist darauf
einzutreten (Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 382, Art. 398 Abs. 3, Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 der
Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312.0]).
2. Materielles
2.1 Sachverhalt
Wie bereits die Vorinstanz in ihren Erwägungen festhielt, ist unbestritten, dass der
Berufungsbeklagte mit dem Personenwagen Mini Cooper mit dem Kontrollschild
AR XXXXX am 30. Mai 2017 in Wald, in Fahrtrichtung Heiden, mit einer Geschwindigkeit
von 81 km/h statt der dort erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gemessen wurde
Seite 5
und damit nach Abzug der Sicherheitsmarge um 28 km/h zu schnell unterwegs war (act. B
2/6).
2.1.1
In der Berufungserklärung vom 16. März 2018 erklärte die Staatsanwaltschaft, die
Signalisation „Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ sei korrekt angebracht worden, da
jenes Signal gemäss Art. 107 Abs. 3 der Signalisationsverordnung vom 5. September
1979 (SSV, SR 741.21) weder verfügt noch veröffentlicht werden müsse. Daher habe die
Signalisation „Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ ohne Verfügung oder Publikation vom
alten Standort aus in Richtung Heiden verschoben werden dürfen. Dadurch könne auch
der Bereich der Gültigkeit dieser Signalisation ohne Verfügung oder Publikation
ausgedehnt werden. Aber selbst wenn die Signalisation „Höchstgeschwindigkeit 50
generell“ einen formellen Fehler aufweisen würde, hätte sie dennoch Gültigkeit. Die
Signalisation ausgangs Wald sei am 4. November 2016 vom alten an den neuen,
aktuellen Standort verschoben worden.
Der Berufungsbeklagte liess hierzu seinen Verteidiger ausführen, die Umsignalisation sei
im Herbst 2016 erfolgt. Im Bereich der Kontrollstelle habe seit Jahren eine zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts bestanden, indem ausgangs Wald in
Fahrtrichtung Heiden der innerorts geltende 50-er Bereich durch das Signal „Ende der
Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ aufgehoben worden sei. Bei der Neusignalisation,
welche hätte verfügt und publiziert werden müssen, sei weder ein Signal
„Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ gesetzt noch verschoben worden. Vielmehr sei ein
Signal „Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ entfernt und dafür eine neues Signal
„Höchstgeschwindigkeit 60“ und „Ende der Höchstgeschwindigkeit 60“ aufgestellt worden.
Im fraglichen Bereich sei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht
rechtskräftig erlassen worden. Am Kontrollmesstag habe objektiv eine widersprüchliche
Signalisation bestanden beziehungsweise objektiv sei eine Fehlsignalisation festzustellen
gewesen. Es sei rein objektiv aufgrund der Signalisation nicht klar gewesen, ob im
Bereich zwischen Ortsausgang Wald, in Fahrtrichtung Heiden, bis zur Tafel
„Höchstgeschwindigkeit 60“ 50 km/h oder 80 km/h gegolten habe. Diese unklare Situation
dürfe nicht den Automobilisten treffen, da eine unklare oder nicht formell korrekt verfügte
Geschwindigkeitsbeschränkung nicht zu einer Verurteilung führen dürfe.
2.1.2
Anfang des Dorfes Wald, in Fahrtrichtung Heiden, steht das Signal
„Höchstgeschwindigkeit 50 generell“. Am Ende des Dorfes Wald, in Fahrtrichtung Heiden,
in der beidseits der Kantonsstrasse bebauten Zone stand bis zum Herbst 2016 das Signal
Seite 6
„Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ und auf dessen Rückseite, in Fahrtrichtung
Trogen, das Signal „Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ (act. B 20/2). Die
Geschwindigkeitskontrolle erfolgte in Fahrtrichtung Heiden nach dem Standort des
erwähnten – im Herbst 2016 entfernten – Signals und damit in der früheren 80-er Zone. In
jenem Bereich ist, wie sich aus den Karten sowie den Fotografien ergibt (act. B 3/25,
act. B 20/2, act. B 20/3, act. B 20/4 und act. B 20/6), die linke Seite der Strasse in
Fahrtrichtung Heiden durchgehend bebaut. Die rechte Strassenseite ist nicht bebaut.
Nicht relevant für den vorliegenden Fall und daher ausser Acht zu lassen ist die Tatsache
der Anbringung der neuen Signale „Höchstgeschwindigkeit 60“ und „Ende der
Höchstgeschwindigkeit 60“. Massgebend und erstellt ist, dass das Signal „Ende der
Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ – und auf der Rückseite, in Fahrtrichtung Trogen, das
Signal „Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ – im Oktober 2016 entfernt wurde (act. B
20/4). An jener Stelle, wo der Beschuldigte geblitzt wurde, galt somit aufgrund der
Signalisation eindeutig eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und er fuhr an jenem
30. Mai 2017 rechtlich relevante 28 km/h zu schnell.
2.1.3
Zur vom Berufungsbeklagten aufgeworfenen Frage der Rechtmässigkeit der
Signalisationsänderung ist zunächst festzuhalten, dass Verbots- und Gebotssignale
grundsätzlich nur verpflichten, wenn sie vorschriftsgemäss angebracht und klar
wahrnehmbar sind (BGE 127 IV 229 E. 2c/aa). Jedoch sind, da Signale und Markierungen
sich an eine Vielzahl von Strassenbenutzern richten und sich diese auf die
Verkehrszeichen verlassen müssen können, auch nicht gesetzeskonforme
Geschwindigkeitsbeschränkungen in der Regel zu beachten, zumal eine allfällige
Rechtswidrigkeit eines Zeichens meist nicht erkennbar ist (Urteil des Bundesgerichts
6B_95/2017 vom 22. Mai 2017 E. 1.4.2 mit Hinweis auf BGE 128 IV 184 E. 4.2 und Urteil
des Bundesgerichts 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 2.3.2).
Nach Art. 4a Abs. 2 Satz 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV,
SR 741.11) gilt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a) im
ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal
„Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ (2.30.1) und endet beim Signal „Ende der
Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ (2.53.1). Angebrachte Signale sind demnach gemäss
Art. 4a VRV so lange zu beachten, bis sie entweder aufgehoben werden oder durch ein
anderes Signal abgelöst werden. Insofern kann vorliegend offen bleiben, ob die im
Oktober 2016 in Fahrtrichtung Heiden vorgenommene Entfernung des Signals „Ende der
Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ rechtmässig – im Sinne, ob dies hätte publiziert oder
Seite 7
verfügt werden müssen – geschah. So oder so hatte das bereits erwähnte, Anfang des
Dorfes Wald stehende Signal „Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ weiterhin Bestand.
Entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten bestand am Kontrolltag weder eine
objektiv widersprüchliche Signalisation noch objektiv eine Fehlsignalisation noch eine
unklare Situation. Vielmehr hat der Berufungsbeklagte schlichtwegs die
Signalisationsänderung beziehungsweise die Entfernung des Signals „Ende der
Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ übersehen und ging fälschlicherweise nach wie vor
davon aus, dass nach dem Dorfkern weiterhin Tempo 80 gilt (vgl. act. B3/3).
2.2 Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG)
2.2.1 Objektiver Tatbestand
Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit
anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird nach Art. 90 Abs. 2 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer
schweren Widerhandlung beziehungsweise einer groben Verkehrsregelverletzung voraus,
dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte
abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten
Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung
einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG,
wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer
Verletzung naheliegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen).
Zu den Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 SVG zählen grundsätzlich die im III. Teil des
Gesetzes (Art. 26 - 57 SVG) enthaltenen Bestimmungen und die gestützt darauf
beziehungsweise Art. 57 SVG erlassenen bundesrätlichen Vollziehungsvorschriften
(PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und
Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 6 zu Art. 90 SVG). Nach Art. 32 Abs. 2 SVG
beschränkt der Bundesrat die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen. In
Ortschaften beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit unter günstigen Strassen-,
Verkehrs- und Sichtverhältnissen gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV 50 km/h und
ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrasse und Autobahnen, 80 km/h
(Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV).
Für Überschreitungen der signalisierten oder allgemeinen Höchstgeschwindigkeit hat das
Bundesgericht eine schematische Rechtsprechung entwickelt. Demnach begeht
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https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-142-IV-93
ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung, wer die
zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschreitet (BGE 132
II 234 E. 3.1; BGE 123 II 106 E. 2.c; BGE 123 II 37 E. 1c je mit Hinweisen; vgl. auch
PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., N. 71 zu Art. 90 SVG).
Der Beschuldigte überschritt am 30. Mai 2017 um 14:14 Uhr auf der Wäldlerstrasse in
Wald, in Fahrtrichtung Heiden, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um
rechtlich relevante 28 km/h. Demnach liegt offensichtlich ein Verstoss gegen Art. 32
Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV vor. In Anbetracht der Tatsache, dass der
Berufungsbeklagte die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h – und damit
erheblich – überschritt, liegt im Sinne der zuvor ausgeführten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG
vor, zumal auch eine erhöhte abstrakte Gefährdung bejaht werden kann.
2.2.2
Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das
Gericht nach Art. 13 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
1937 (StGB, SR 311.0) die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich
der Täter vorgestellt hat. Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht
vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige
Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB).
Der Berufungsbeklagte macht geltend, er sei davon ausgegangen, dass an der
betreffenden Stelle noch immer die Höchstgeschwindigkeit 80 gegolten habe. Damit
behauptet er einen Irrtum über die Existenz des Signals „Ende der Höchstgeschwindigkeit
50 generell“. Diese Tafel befand sich am Kontrolltag nicht mehr dort, wo der
Berufungsbeklagte meinte, dass sie stehe – und wo sie früher auch tatsächlich gestanden
hat. Dieser Irrtum des Berufungsbeklagten wäre aber vermeidbar gewesen, wenn er die
von ihm als Fahrzeuglenker zu erwartende notwendige Aufmerksamkeit aufgewendet
hätte. Dann hätte er realisiert, dass das Signal „Ende der Höchstgeschwindigkeit 50
generell“ nicht mehr am früheren Ort stand. Infolge der Vermeidbarkeit des behaupteten
Irrtums ist der Berufungsbeklagte wegen fahrlässiger Begehung strafbar (Art. 13 Abs. 2
StGB).
2.2.3
Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst
wie schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, mithin ein schweres Verschulden,
bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen;
Seite 9
PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., N. 68 zu Art. 90 SVG). Diese ist zu bejahen, wenn der
Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist.
Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht erst in Betracht gezogen, also unbewusst
fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn der
Täter ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart. Dieses
kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder
Interessen bestehen. Je schwerer dabei die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto
eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen
Gegenindizien vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_361/2011 vom 5. September 2011
E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.1; PHILIPPE
WEISSENBERGER, a.a.O., N. 68 ff. zu Art. 90 SVG).
Der Berufungsbeklagte bestreitet ein rücksichtloses Verhalten und das Bewusstsein einer
hohen Gefahr der verkehrswidrigen Fahrweise. Das Übersehen des Signals sei ihm nicht
vorwerfbar, da aufgrund des Umbaus der Kantonsstrasse und den damit verbundenen
temporären Signalisationen in jenem Bereich die Hauptsignalisation in den Hintergrund
getreten sei. Er befahre die Strecke regelmässig und man könne ihm keinen Vorwurf
machen, dass er die Entfernung des Signals übersehen habe. Im Übrigen handle es sich
höchstens um eine geringfügige Regelverletzung.
Entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten ist keinesfalls von einer geringfügigen
Regelverletzung auszugehen. Indem der Berufungsbeklagte das Fehlen des Signals
„Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ nicht bemerkte, verstiess er als
Verkehrsteilnehmer gegen eine elementare Sorgfaltspflicht. Verkehrsteilnehmer dürfen
sich darauf verlassen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer in etwa an die
Geschwindigkeitsvorschriften halten. Das Unfallrisiko wird daher bei
Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht nur durch die höhere kinetische Energie,
sondern auch durch den Überraschungseffekt für Dritte erhöht. Aus den Akten ergibt sich,
dass das Signal „Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ im Oktober 2016 entfernt
worden war (act. B 20/4). Daraus folgt, dass sich das Signal im Mai 2017 nicht „plötzlich“,
wie der Berufungsbeklagte glauben machen will, nicht mehr an der früheren Stelle befand,
sondern bereits seit über einem halben Jahr (act. B 12/4). Nachdem der
Berufungsbeklagte nach eigenen Angaben die Strecke regelmässig befährt, handelt es
sich damit nicht um das erstmalige Befahren einer neu signalisierten Strecke, was gegen
die Annahme von Rücksichtslosigkeit sprechen kann (act. B 12/4; Urteil des
Bundesgerichts 6B_485/2013 vom 22. Juli 2013 Sachverhalt C). Vorliegend bemerkte der
Berufungsbeklagte aber während mehr als einem halben Jahr nicht, dass ein – ehemals
Seite 10
https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=05.09.2011_6B_361-2011
https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=05.05.2015_6B_33-2015
dort stehendes – Signal fehlt. Damit handelte er grobfahrlässig. Kommt hinzu, dass die
Strecke zwar früher im 80er-Bereich gelegen ist, jedoch schon lange einseitig völlig
überbaut ist (act. B3/25; vgl. auch BGE 127 IV 229 E. 3b, wonach für die Beurteilung, ob
sich eine Strasse im dicht bebauten Gebiet einer Ortschaft befindet, auf das ganze
umliegende Gebiet abzustellen ist) und somit nach Art. 22 Abs. 2 SSV und Art. 4a Abs. 2
Satz 1 VRV aufgrund der dichten Überbauung einem 50-er Bereich zugeordnet werden
konnte. Ferner ist die Strecke (einseitig) mit einem Trottoir ausgestattet und es wurde im
Rahmen der Umbauarbeiten an der Kantonsstrasse neu eine Pforte erstellt. Daher durfte
der Berufungsbeklagte aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht davon ausgehen, auf
einer Ausserortsstrecke unterwegs zu sein. Zudem stellen gute Witterungs-, Strassen-
und Verkehrsverhältnisse keine besonderen Umstände dar, welche die objektiv grobe
Verkehrsregelverletzung subjektiv in milderem Licht erscheinen liessen (Urteil des
Bundesgerichts 6B_766/2013 vom 24. Februar 2014 E. 1.5). Somit liegt aufgrund des
Gesagten auch subjektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG
vor.
2.2.4
Zusammenfassend hat sich der Berufungsbeklagte der groben Verkehrsregelverletzung,
konkret der Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit, schuldig gemacht.
2.3 Strafzumessung
2.3.1
Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Sanktionenrechts in Kraft
getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen
Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist nach Art. 2 Abs. 2
StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. Ob das neue im
Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich in Bezug auf den konkreten Fall. Der
Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach einem objektiven Massstab zu richten
(BGE 134 IV 82 E. 6). Die Sanktionen des neuen und des bisherigen Rechts werden nach
Massgabe der durch sie bewirkten Einschränkung der persönlichen Freiheiten verglichen,
namentlich in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Eigentum, Ehre, Betätigungsfreiheit und
Beziehungsfreiheit. Unter den verschiedenen Strafen hat die Freiheitsstrafe als die
strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind die Sanktionen im Einzelfall
gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar,
Strafrecht I, 4. Aufl. 2018, N. 20 zu Art. 2 StGB).
Seite 11
Der Berufungsbeklagte beging das zu beurteilende Delikt vor Inkrafttreten der
Änderungen, die Beurteilung erfolgte erst nachher. Da die Fassung vom 1. Januar 2018
für den Berufungsbeklagten nicht die mildere ist, ist nach Art. 2 Abs. 2 StGB das alte
Recht anzuwenden.
2.3.2
Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es
berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der
Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung
oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach
den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung
zu vermeiden.
Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt nach aArt. 34 Abs. 1 StGB die
Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem
Verschulden des Täters. Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten (aArt.
34 Abs. 4 StGB).
2.3.3
Art. 90 Abs. 2 SVG sieht für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln einen Strafrahmen
von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor (vgl. aArt. 34 Abs. 1
StGB).
Die Strafmassempfehlungen SVG der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (SSK)
sehen für ein Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25-29
km/h eine Sanktion von 20 Tagessätzen, für ein Überschreiten innerorts um 30-34 km/h
eine Sanktion von 50 Tagessätzen vor (https://www.ssk-cps.ch/sites/default/files/straf-
massempfehlung_svg_final_dv_2016_dt.pdf). Richtlinien wie die oben erwähnte weisen
keine Gesetzeskraft auf und beschränken das Ermessen der Gerichte und Behörden nicht
(BGE 123 II 106 E. 2e). Sie sind mit Bundesrecht nur vereinbar, sofern sie lediglich
Richtlinienfunktion haben und dem Gericht als Orientierungshilfe dienen, ohne es zu
binden oder zu hindern, eine seiner Überzeugung entsprechende schuldangemessene
Strafe im Sinne von Art. 47 StGB auszusprechen (Urteil des Bundesgerichts 6S.350/2004
vom 3. Februar 2005 E. 1.2.1).
Die Strafmassempfehlungen der SSK stellen bei der tarifmässigen Bemessung des
Strafmasses einzig auf die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung ab. Bei der
Seite 12
Strafzumessung geht es jedoch um eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände.
Es geht daher nicht an, allein oder doch vorwiegend auf die Höhe der
Geschwindigkeitsüberschreitung abzustellen. Die Höhe der Geschwindigkeitsüber-
schreitung ist bei der Strafzumessung ein Gesichtspunkt neben anderen und fällt
vornehmlich bei der Beurteilung des objektiven Tatverschuldens in Betracht. Sie stellt
indessen auch bei Letzterer – zwar einen gewichtigen – nicht aber den einzigen
ausschlaggebenden Gesichtspunkt dar. So sind namentlich auch die Strassen-, Sicht-
und Witterungsverhältnisse, die Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung sowie das
Ausmass der Gefährdung im Rahmen der Beurteilung des objektiven Tatverschuldens zu
berücksichtigen (Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen ST.2014.107 vom 16. Juni 2015 E.
3d mit Hinweisen).
2.3.4
Im Rahmen der Tatkomponenten gibt es im Ergebnis keine Veranlassung, vom Normalfall
der Strafmassempfehlungen der SSK abzuweichen, da keine besonders erschwerenden
oder besonders erleichternden Umstände auszumachen sind. Der Berufungsbeklagte
überschritt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 28 km/h. Das
Ausmass der verschuldeten Gefährdung kann – immer im Rahmen einer groben
Verkehrsregelverletzung – als erheblich bezeichnet werden. Die Tat geschah am frühen
Nachmittag und es herrschten gemäss den Angaben des Berufungsbeklagten gute und
normale Strassen- und Verkehrsverhältnisse vor (act. B 3/3/3; act. B3/4 und B3/5). Die
gerade innerorts erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung hatte eine erhöhte abstrakte
Gefährdung für die anderen Verkehrsteilnehmer zur Folge, Anhaltspunkte für eine
konkrete Gefährdung bestehen demgegenüber nicht. Die Art und Weise der
Deliktsbegehung wirkt sich nicht verschuldenserhöhend aus und das Vorgehen des
Berufungsbeklagten geht nicht über das hinaus, was eine erhebliche Geschwindigkeits-
überschreitung ausmacht. Mit Blick auf den Strafrahmen – bis zur Verwirklichung der
nächsthöheren Sanktion fehlte gerade 1 km/h – ist das objektive Tatverschulden als
schwer zu bezeichnen.
Der Berufungsbeklagte handelte in Bezug auf die erhöht abstrakte Gefährdung
grobfahrlässig. Er hätte bei pflichtgemässer Vorsicht realisieren können und müssen,
dass das Signal „Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ nicht mehr bestand und
hätte damit die Tat ohne weiteres vermeiden können. Sein Handeln war aber nicht
egoistisch motiviert, sondern beruhte auf einer Unachtsamkeit. Das subjektive
Tatverschulden kann als mittel betrachtet werden.
Seite 13
Insgesamt ist aufgrund der Tatumstände von einem mittleren bis schweren
Tatverschulden auszugehen. Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkomponenten
ist vorliegend eine Einsatzstrafe von 25 Tagessätzen angemessen.
2.3.5
Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsbeklagten sind unauffällig.
Er ist nicht vorbestraft und weist gemäss ADMAS-Auszug einen unbescholtenen
automobilistischen Leumund auf (act. B3/19). Strafmindernd berücksichtigt werden kann
der für drei Monate erfolgte Entzug des Führerausweises (act. B3/24/Seite 2; BGE 123 II
464 E. 2a; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2018,
N. 161 zu Art. 47 StGB). Die weiteren persönlichen und finanziellen Verhältnisse hat die
Vorinstanz zutreffend wiedergegeben. Der Berufungsbeklagte verhielt sich im Verfahren
kooperativ, war hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung geständig und sah die
Regelverletzung ein. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist als durchschnittlich zu
bezeichnen und wirkt sich neutral aus. Insgesamt wirken sich die täterbezogenen
Strafzumessungsgründe leicht strafmindernd aus. Die Einsatzstrafe ist um 5 Tagessätze
zu reduzieren, so dass im Ergebnis eine Strafe von 20 Tagessätzen angemessen ist.
2.3.6
Weitere Umstände, die für die Strafzumessung von Bedeutung wären, sind nicht
ersichtlich. Insgesamt erweist sich demnach eine Strafe von 20 Tagessätzen als
schuldangemessen, vorbehältlich der nachfolgend behandelten Reduktion infolge
Ausfällung einer Verbindungsbusse.
2.3.7
Für vor dem 1. Januar 2018 begangene Delikte, für die eine Strafe von unter 180
Tageseinheiten adäquat erscheint, ist eine Geldstrafe gegenüber einer kurzen
Freiheitsstrafe die mildere Sanktion, so dass nach der lex mitior gemäss Art. 2 Abs. 2
StGB eine Geldstrafe auszufällen ist (STEFAN HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N. 1 und N. 7 zu Art. 34 StGB; vgl. auch
BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Berufungsbeklagte ist demnach zu einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu verurteilen.
2.3.8
Für die Bemessung der Tagessatzhöhe ist auf aArt. 34 Abs. 2 StGB abzustellen.
Demnach beträgt ein Tagessatz höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe
des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im
Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand,
Seite 14
allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.
Gemäss eigenen Angaben und Auskunft der Kantonalen Steuerbehörde erzielten der
Berufungsbeklagte und seine Ehefrau nach der Steuererklärung 2014 Einkünfte von total
CHF 573‘142.00 und verfügten über ein Reinvermögen von rund CHF 4‘300’00.00. Dabei
sind vom Total der Einkünfte vorab die Einkünfte der Ehefrau von rund CHF 70‘300.00 in
Abzug zu bringen, weshalb von Einkünften des Berufungsbeklagten von CHF 502‘842.00
beziehungsweise von monatlich CHF 41‘900.00 auszugehen ist (act. B 3/19 und act. B
3/23). Davon wird eine Pauschale von 30 % für den allgemeinen Lebensaufwand in
Abzug gebracht. Vom Zwischenergebnis sind 15 % für das erste und 12.5 % für das
zweite Kind abzuziehen. Somit resultiert eine Tagessatzhöhe von gerundet CHF 700.00
(Berechnungsformular Tagessatz, unter: https://www.ssk-cps.ch/empfehlungen).
2.3.9
Die Geldstrafe ist bedingt auszusprechen (aArt. 42 Abs. 1 StGB), wobei die Probezeit auf
zwei Jahre festgesetzt wird. (aArt. 44 Abs. 1 StGB).
Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach
aArt. 106 StGB verbunden werden (aArt. 42 Abs. 4 StGB). Nach aArt 106 Abs. 1 StGB ist
der Höchstbetrag der Busse CHF 10‘000.00. Der Richter spricht im Urteil für den Fall,
dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens
einem Tag und höchstens drei Monaten aus (aArt. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst
Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die
Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (aArt. 106 Abs. 3 StGB).
Die Verbindungsstrafen kommen insbesondere in Betracht, wenn man dem Täter den
bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in
gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen
spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier
spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheits- oder
Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsgeldstrafe beziehungsweise Busse nur
untergeordnete Bedeutung zukommt. Dies ergibt sich aus der systematischen Einordnung
von Art. 42 Abs. 4 StGB, welche die unbedingte Geldstrafe als bloss akzessorische Strafe
ausweist. Die Verbindungsgeldstrafe soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder
eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der
schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich
verwirkte Freiheitsstrafe und die damit verbundene Geldstrafe beziehungsweise Busse in
ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 135 IV 188 E. 3.3 mit Hinweisen auf
Seite 15
BGE 134 IV 1 E. 4.5.2 und BGE 134 IV 60; SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar,
Strafrecht I, 4. Aufl. 2018, N. 103 zu Art. 42 StGB)
Nach den Strafmassempfehlungen SVG der SSK wird die Verbindungsbusse auf 20% der
schuldangemessenen Gesamtstrafe angesetzt (https://www.ssk-cps.ch/sites/default/files/
strafmassempfehlung_svg_final_dv_2016_dt.pdf). Gemäss Bundesgericht sollte eine
unbedingte Verbindungsstrafe grundsätzlich einen Fünftel der Gesamtstrafe nicht
übersteigen, wobei Abweichungen von dieser Regel im Bereich tiefer Strafen denkbar
sind, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht lediglich eine symbolische
Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N. 106 zu Art.
42 StGB). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor, so dass unter Berücksichtigung
der Gesamtstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 700.00 ein Fünftel davon in Form einer
Verbindungsbusse ausgesprochen wird. Der Berufungsbeklagte wird folglich zu einer
Verbindungsbusse von CHF 2‘800.00 verurteilt.
In Nachachtung von Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB ist für die Busse von CHF 2‘800.00
eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen für den Fall, dass diese schuldhaft nicht bezahlt
wird. Zu diesem Zweck ist die Tagessatzhöhe der bedingten Geldstrafe als
Umrechnungsschlüssel heranzuziehen, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch
jene dividiert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_366/2007 vom 17. März 2008 E. 7.3.3).
Dementsprechend ist der Bussenbetrag von CHF 2‘800.00 durch den Tagessatz von
CHF 700.00 zu teilen, was eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen ergibt.
2.3.10
Die schuldangemessene Strafe setzt sich zusammen aus der Anzahl der Tagessätze und
der Höhe der Busse. Nachdem zuvor eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als insgesamt
dem Verschulden angemessen und eine Strafenkombination als sachgerecht erachtet
wurde, ist die Anzahl der Tagessätze bei Verhängung einer Verbindungsbusse vom
CHF 2‘800.00 im entsprechenden Umfang zu reduzieren (BGE 135 IV 188 E. 3.3ff; BGE
134 IV 1 E. 4.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2007 vom 18. März 2008 E. 3 und
E. 4).
Der Berufungsbeklagte ist somit zu einer bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen à
CHF 700.00, entsprechend CHF 11‘200.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu
einer Verbindungsbusse von CHF 2‘800.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei
schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse wird auf 4 Tage festgesetzt
Seite 16
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 der Schweizerische Strafprozessordnung
vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0)). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen
Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene
Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da die Berufung der Staatsanwaltschaft
gutgeheissen wurde und der Berufungsbeklagte vollumfänglich unterlegen ist, sind ihm
die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche
Gerichtsgebühr wird auf CHF 1‘500.00 festgesetzt (Art. 29 Abs. 1 lit. b der Verordnung
vom 15. Juni 1981 über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und
Strafrechtspflege; Gebührenordnung, bGS 233.3)
Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich
nach den Artikeln 429 - 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Aus den Art. 429 – 434 StPO
folgt ohne weiteres, dass bei einem Schuldspruch grundsätzlich kein Raum für eine
Entschädigung des Beschuldigten bleibt (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar
schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 429 StPO). Der
Berufungsbeklagte hat somit weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren eine
Entschädigung zugut.
Seite 17
In Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht:
1. Der Beschuldigte B___ wird der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art.
90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 und Abs. 2 VRV schuldig gesprochen (Tatzeit: 30. Mai 2017).
2. Der Beschuldigte B___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen à CHF
700.00, entsprechend CHF 11‘200.00, sowie zu einer Busse von CHF 2‘800.00 (aArt. 34, aArt. 42 Abs. 4, aArt. 47 und Art. 106 StGB).
3. Der Vollzug der Geldstrafe gemäss Ziff. 2 wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer
Probezeit von 2 Jahren. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt B___ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen (aArt. 42 Abs. 1 und 4, aArt. 44 Abs. 1, Art. 106 StGB).
4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus
- CHF 400.00 Kosten der Voruntersuchung - CHF 600.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr - CHF 1‘500.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr - CHF 2‘500.00 insgesamt,
werden B___ auferlegt. 5. B___ wird für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigung
zugesprochen. 6. Rechtsmittel:
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff.
Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen
Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich
einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die
als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42
BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
7. Versand am 18. Juni 2019 an:
- RA BB___, eingeschrieben - Staatsanwaltschaft, Herisau (SV 17 1076), intern (ES) - Kantonsgericht, Trogen (SE3 17 10), intern - Strassenverkehrsamt AR, intern
Der Obergerichtsvizepräsident: Die Obergerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Monika Epprecht
Seite 18